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- marliekessels
- 24. Sept.
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 2. Okt.
Wir geben Informationen nicht einfach an Familie oder Freunde weiter. Wenn Dritte medizinische Informationen anfordern, gelten folgende Regeln:
Partner: Sie können keine Informationen über Ihren Partner anfordern, ohne dass dieser ausdrücklich schriftlich oder mündlich eingewilligt hat. Diese Einwilligung wird in der Akte vermerkt.
Kinder: Eltern haben ein gesetzliches Recht auf Zugang zu medizinischen Informationen für Kinder unter 16 Jahren.
Kinder zwischen 12 und 16 Jahren können jedoch der Auskunftserteilung an ihre Eltern widersprechen. Der Hausarzt kann entscheiden, den Eltern keine Informationen zu geben, wenn dies mit der Betreuung des Kindes kollidiert.
Ab 16 Jahren können Kinder selbst über ihre medizinische Behandlung entscheiden. Die Einwilligung der Eltern ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Eltern werden nur informiert, wenn das Kind damit einverstanden ist. Eltern dürfen ohne die Einwilligung ihres Kindes auch keine Informationen anfordern.
Getrennte Eltern: Beide Elternteile können die elterliche Verantwortung haben. Das gibt ihnen das Recht, über die medizinische Behandlung ihres Kindes zu entscheiden und auf die Krankenakte zuzugreifen. Trägt ein Elternteil nicht die elterliche Verantwortung, kann er keine Entscheidungen über die Behandlung des Kindes treffen.
Eltern: Wenn Sie berechtigt sind, Informationen über oder für Ihren Elternteil anzufordern, muss die schriftliche oder mündliche Zustimmung des betreffenden Elternteils in der Akte des Hausarztes vermerkt werden.
Behörden (z. B. Rechtsanwälte, Polizei, Versicherungen, Betriebsärzte): Für die Auskunftserteilung an Behörden ist grundsätzlich Ihre schriftliche Einwilligung erforderlich. Diese Einwilligung ist nur auskunftsbezogen und zeitlich begrenzt. Auskünfte an Behörden erfolgen ausschließlich schriftlich.




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